Inhaltsstoff
ACID YELLOW 23 ALUMINUM LAKE
Deutsche Bezeichnung
Tartrazin; Food Yellow 4, FD&C Yellow 5; Lebensmittelfarbstoff: E 102; Trinatrium-5-hydroxy-1-(4-sulfophenyl)-4-(4-sulfophenylazo)pyrazol-3-carboxylat; CI 19140:1
Funktion(en) dieses Inhaltsstoffs in kosmetischen Mitteln
HAARFÄRBEND
Färbt die Haare
Vorkommen in anderen Produkten
Lebensmittelfarbstoff: E 102
Hintergrundinformationen zum Einsatz in Kosmetika
Gelber Farbstoff, Azofarbstoff Kosmetische Haarfarben werden nach unterschiedlichen Funktionsweisen unterteilt. Es gibt temporäre Färbemittel, semipermanente Färbemittel und permanente Färbemittel (oxidative Haarfarben oder Blondierungen). Temporäre Färbemittel (Tönungen) zeichnen sich durch den Einsatz von direktziehenden Farbstoffen (z. B. kationische Farbstoffe, wie Basic Red 56 oder Acid Blue 62) aus. Es findet keine chemische Reaktion mit anderen Bestandteilen statt, die Farbstoffe lagern sich an der Haaroberfläche an und sind ein bis zwei Haarwäschen haltbar. Für die Haarfärbung werden außerdem Azo-, Triphenylmethan- oder Anthrachinon-Farbstoffe verwendet. Semipermanente Färbemittel (Tönungen) verwenden ebenfalls Direktzieher (z. B. Nitrofarbstoffe, wie HC Blue 2 oder HC Yellow 10). Die Haare werden ringförmig angefärbt, was für eine Haltbarkeit von acht bis zehn Haarwäschen sorgt. Nitrofarbstoffe diffundieren durch ihre geringe Molekülgröße in das Haar, bleiben aber auswaschbar, da sie nicht durch Ladung gebunden sind. Als weitere Haarfarbstoffe werden Nitrophenyldiamine, Azo- und Chinonimin-Farbstoffe in Verbindung mit organischen Lösungsvermittlern wie Glycolether oder Polypropylen verwendet. Bei permanenten Färbemitteln (oxidativen Haarfarben) kommen zunächst farblose Vorstufen, auch Entwickler und Kuppler genannt, zum Einsatz. Die eigentlichen Farbstoffe bilden sich durch eine chemische Reaktion. Das gesamte Haar wird durchgefärbt und die Farbe ist nicht auswaschbar.
Info zur sicheren Verwendung
Haarfärbemittel gehören gegenwärtig zu den am gründlichsten untersuchten kosmetischen Mitteln auf dem EU-Markt. Seit 2003 verfolgt die Europäische Kommission eine globale Strategie zur Sicherheitsbewertung von Haarfärbemitteln und Haarfarbstoffen in Europa. Mehr als 100 einzelne Haarfarbstoffe wurden nach einer umfassenden Bewertung durch das wissenschaftliche Beratergremium der EU-Kommission (SCCS) für sicher befunden und in Anhang III der EG-Kosmetik-Verordnung zur Verwendung zugelassen. https://ec.europa.eu/health/scientific_committees/docs/citizens_hairdyes_de.pdf Dieser Stoff ist durch einen Eintrag in Anhang III der EG-Kosmetik-Verordnung nach einer Bewertung durch das wissenschaftliche Beratergremium der EU-Kommission (SCCS) ausdrücklich zugelassen und/oder mit einer Beschränkung belegt. Beschränkungen können z. B. Reinheitskriterien, eine maximale Konzentration oder die Verwendung nur in bestimmten Produktkategorien sein. Unter den im Anhang III ggf. vorgegebenen Auflagen ist die Verwendung dieses Stoffes in kosmetischen Mitteln sicher.
Links zu wissenschaftlichen Bewertungen
Stellungnahme des SCCS (2019) zur Sicherheit von Aluminium in kosmetischen Produkten
Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR, 2020) zu Aluminium
Stellungnahme des SCCS (2021) zur Sicherheit von Aluminium in Lippenstiften
Gehört zu folgenden Stoffgruppen
Regulierung von Kosmetika
Die Inhaltsstoffe von kosmetischen Mitteln unterliegen gesetzlichen Regelungen. Bitte beachten Sie, dass für kosmetische Inhaltsstoffe außerhalb der EU andere Vorschriften gelten können.